Vorstand

Giesinger Franz Josef, MMMag. Dr.
Präsident
Amann Alexander, Dr., LL.M.
Zweiter Vizepräsident & Kassier
Amann Partners Rechtsanwälte / Attorneys at Law


Vogt Thomas, Mag. iur., LL.M.
Vorstandsmitglied
Ott Simon, M.A. HSG
Schriftführer
Schurti Partners Rechtsanwälte AG

Mitglieder
Amann Alexander, Dr., LL.M.
Amann Partners Rechtsanwälte / Attorneys at Law
Arnold Hannes, Dr. iur. M.B.L.-HSG
Gasser Partner Rechtsanwälte
Braubach Tijana, Mag., LL.M.
Advocatur Seeger, Frick & Partner AG
Ender Marco, lic. Iur., LL.M.
Roth + Partner Rechtsanwälte AG
Fröhlich Sabine, Mag. iur.
Rechtsanwaltskanzlei Mag. iur. Sabine Fröhlich
Gasser Johannes, Dr. iur., LL.M.
Gasser Partner Rechtsanwälte
Gassner Tanja, Mag. iur.
Niedermüller Rechtsanwälte
Giesinger Franz Josef, MMMag., Dr.
Geisselmann Christian, LL.M., Dr.
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Geisselmann
Jandrasits David Karl, MMag.
Schwärzler Rechtsanwälte
Jenal Roman, MLaw
Oberhuber Jenal Rechtsanwälte AG
Kelz Corinna, Mag. iur.
Ospelt & Partner
König Benedikt MMag., LL.M.
paragraph7
Bruckschweiger, Gstoehl, König, Mumelter, Rebholz,
Wolff, Zechberger – Rechtsanwälte / Attorneys at Law
Köpf Julia, Mag.
Marxer & Partner Rechtsanwälte
Knünz Martina, Dr. iur.
Ospelt & Partner
Maier Maximilian, Dr.
Rechtsanwaltskanzlei Maier
Marxer Patrick, MLaw
Roth + Partner Rechtsanwälte AG
Milionis Alexander, Dr. iur.
Niedermüller Rechtsanwälte
Moosbrugger Tanja, Mag., LL.M.
MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH
Moosmann Tamara, Mag.iur.
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG
Muxel Fabienne, Mag. iur.
NÄGELE Rechtsanwälte GmbH
Müller Christina, Mag. iur.
Ospelt & Partner
Niedermüller Matthias, Dr.
Niedermüller Rechtsanwälte
Ott Simon, M.A. HSG – Schriftführer
Schurti Partners Rechtsanwälte AG
Papathanasiou Konstantina, Prof. Dr. LL.M.
Universität Liechtenstein
Lehrstuhl für Wirtschaftsstrafrecht, Compliance und Digitalisierung
Rauch Cornelia, Mag.
Advocatur Seeger, Frick & Partner AG
Reiff-Näscher Christine, Mag.
Advokatur Seeger, Frick & Partner AG
Reithner Nicolas, MMag.
Advokatur Seeger, Frick & Partner AG
Rischka Fabian, Dr. iur., LL.M.
Niedermüller Rechtsanwälte
Ritter Christian, lic.iur., M.B.L.-HSG, LL.M
Ritter Schierscher Rechtsanwälte AG
Schächle Rudolf, Mag . iur.
Ritter & Wohlwend AG
Schatzmann Dominik, MMag., Dr.
Scheffknecht Christian, Mag. iur.
Schurti Partners Rechtsanwälte AG
Scheiber Florian, Mag. Dr.
Scheiber Rechtsanwalt | Attorney at Law
Schurti Andreas, Dr. iur.
Schurti Partners Rechtsanwälte AG
Schwärzler Helmut, Dr.
Schwärzler Rechtsanwälte
Seipelt Edgar, MMag. Dr. M.Sc.
Marxer & Partner Rechtsanwälte
Vogl Hans-Jörg, Dr.
Vogt Laura, MLaw
Marxer & Partner Rechtsanwälte
Vogt Sybille, Dr. iur.
Mag. iur. Thomas Vogt, LL.M.
Vogt Thomas, Mag . iur., LL.M.
Wanger Ralph, Dr. iur. / LL.M., CAS Blockchain
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG
Weiss Nathalie, Mag.iur.
NÄGELE Rechtsanwälte GmbH
Wenaweser Laura, Mag. iur.
Mag. iur. Thomas Vogt, LL.M.
Wenaweser Stefan, Dr. iur. LL.M.
Marxer & Partner Rechtsanwälte
Wiedl Thomas, Dr. iur.
Ospelt & Partner
Yilmaz-Arslan Zehra, Dr.
MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH
Statuten
Strafverteidigung ist ein unabdingbarer Grundpfeiler des Rechtsstaates. Sie unabhängig, verantwortungsvoll und effektiv ausüben zu können ist ein Gebot demokratischer Rechtskultur und eines der grundlegendsten Menschenrechte eines jeden Einzelnen. Die Förderung und Sicherung dieser Strafverteidigung ist der Zweck des Vereins.
Artikel 1 Name, Sitz
1.1. Unter dem Namen
Vereinigung Liechtensteinischer Strafverteidiger (abgekürzt: VLS) bzw
Association of Liechtenstein Criminal Defense Attorneys (abgekürzt: ALiCA) besteht ein Verein nach liechtensteinischem Recht gemäss den Art 246 ff PGR.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in 9494 Schaan. Sein Tätigkeitsbereich ist nicht auf Liechtenstein beschränkt.
Artikel 2 Vereinszweck
2.1. Strafverteidigung ist ein unabdingbarer Grundpfeiler des Rechtsstaates. Sie unabhängig, verantwortungsvoll und effektiv ausüben zu können ist ein Gebot demokratischer Rechtskultur und eines der grundlegendsten Menschenrechte eines jeden Einzelnen. Die Förderung und Sicherung dieser Strafverteidigung ist der Zweck des Vereins.
2.2. In diesem Sinn zählen zum Vereinszweck:
→ Förderung des allgemeinen Verständnisses für Fragen des Strafrechts, des Strafprozesses, des Strafvollzuges, insbesondere der Strafverteidigung, einschliesslich der für diese Bereiche sonst bedeutsamen Wissenschaften und Fachgebieten;
→ Wahrung und Verbesserung der Rechte von Betroffenen polizeilicher und strafrechtlicher Verfahren bzw Massnahmen im weitesten Sinne;
→ Wahrung der Interessen seiner Mitglieder.
2.3. Der Verein bezweckt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe.
Artikel 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1. Die Erreichung des Vereinszwecks erfolgt durch ideelle und finanzielle Mittel.
3.2. Als ideelle Mittel dienen insbesondere:
→ Information der Öffentlichkeit über die Arbeit des Vereins;
→ Betreibung einer Homepage;
→ Veröffentlichung von Entscheidungen sowie Herausgabe von wissenschaftlichen Beiträgen und ähnlichen Informationen;
→ Veranstaltungen zu strafrechtlichen Themen;
→ Erarbeitung von Reformvorschlägen und Stellungnahmen zu Gesetzgebungs- und sonstigen rechtspolitischen Vorhaben;
→ Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, die vergleichbare Ziele verfolgen.
3.3. Die Beschaffung der finanziellen Mittel des Vereins erfolgt durch:
→ Mitgliedsbeiträge;
→ Erträge aus Dienstleistungen, Veranstaltungen und Schriften jeder Art des Vereins;
→ Spenden, Förderungen oder sonstigen Zuwendungen;
→ Erträge des Vereinsvermögens.
Artikel 4 Mitglieder
Arten der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, ausserordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
4.2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer in die Liste der Liechtensteinischen Rechtsanwälte; in die Liste der Niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte in Liechtenstein; in die Liste der Konzipienten bei Liechtensteinischen Rechtsanwälten oder Liechtensteinischen Rechtsanwaltsgesellschaften eingetragen ist.
4.3. Ausserordentliches Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Zielsetzung des Vereins zu fördern bereit ist.
4.4. Ehrenmitglied des Vereins kann jedes ordentliche oder ausserordentliche Mitglied werden, welches sich besondere Verdienste um das Strafrecht, das Strafprozessrecht, das Strafvollzugsrecht, insbesondere die Strafverteidigung, sowie um alle damit in Zusammenhang stehenden sonstigen Wissenschaften und Fachgebiete, erworben hat oder sich im besonderen Masse Verdienste um den Verein erworben hat.
Erwerb der Mitgliedschaft
4.5. Über die Aufnahme von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein; die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
4.6. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Vereinsversammlung über Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft hat auf den Status des Mitgliedes als ordentliches oder als ausserordentliches Mitglied keinen Einfluss; das Mitglied behält sämtliche Rechte und Pflichten entsprechend seiner Mitgliedschaft. Ehrenmitglieder sind jedoch von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
4.7. Ein ausserordentliches Mitglied, welches die Voraussetzungen für ein ordentliches Mitglied erlangt, wird mit eintreten dieser Voraussetzungen ohne weiteres zum ordentlichen Mitglied. Ein ordentliches Mitglied, welches die Voraussetzungen der ordentlichen Mitgliedschaft verliert, wird mit dem Verlust der Voraussetzungen der ordentlichen Mitgliedschaft ohne weiteres zum ausserordentlichen Mitglied.
4.8. Ein die Aufnahme eines Mitglieds ablehnender Beschluss des Vorstands kann mit Beschwerde an die Vereinsversammlung weitergezogen werden, die endgültig über die Aufnahme entscheidet. Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen ab Benachrichtigung über die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand bei sonstigem Ausschluss beim Vorstand einzubringen. Über die Beschwerde ist anlässlich der nächst folgenden ordentlichen Vereinsversammlung zu entscheiden.
Beendigung der Mitgliedschaft
4.9. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
4.10. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
4.11. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist durch begründeten Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit zulässig. Das betreffende Mitglied ist vom Ausschluss unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Beschluss des Vorstands kann mit Beschwerde an die Vereinsversammlung weitergezogen werden, die endgültig über den Ausschluss entscheidet. Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen ab Benachrichtigung bei sonstigem Ausschluss beim Vorstand einzubringen. Über die Beschwerde ist anlässlich der nächst folgenden Vereinsversammlung zu entscheiden.
Artikel 5 Mitgliedsbeiträge
5.1. Von den ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben; ausgenommen von der Beitragspflicht sind die Ehrenmitglieder.
5.2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Vereinsversammlung über Vorschlag des Vorstandes.
5.3. Hinsichtlich der Höhe der Mitgliedsbeiträge kann die Vereinsversammlung verschiedene Mitgliedskategorien beschliessen und unterschiedliche Mitgliedsbeiträge festlegen; dies insbesondere im Hinblick auf die Unterscheidung von Rechtsanwälten und Konzipienten.
Artikel 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung und der Vorstand.
Artikel 7 Vereinsversammlung
7.1. Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Der Vereinsversammlung obliegen folgende Aufgaben:
→ Wahl oder Abwahl des Vorstandes;
→ Abnahme des Jahresberichtes;
→ Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
→ Abänderung der Statuten;
→ Behandlung der Anträge der Mitglieder und des Vorstandes;
→ Entlastung des Vorstandes;
→ Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;
→ Ausschluss von Mitgliedern;
→ Auflösung des Vereins.
7.2. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im zweiten Quartal des jeweiligen Jahres statt.
7.3. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
Beschluss des Vorstands; Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder.
7.4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den ausserordentlichen Vereinsversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Anberaumung der Vereinsversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
7.5. Anträge zur Vereinsversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Vereinsversammlung beim Vorstand einzureichen. Hinsichtlich fristgerecht gestellter Anträge wird die Tagesordnung in der Vereinsversammlung ergänzt.
7.6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Dies unbeschadet der Ausnahmen gemäss Art 167 Abs 6 PGR und Art 249b Abs 2 PGR.
7.7. Bei der Vereinsversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7.8. Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
7.9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Vereinsversammlung erfolgen – soweit in den Statuten nicht anders geregelt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
7.10. Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der erste Vizepräsident, in dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Artikel 8 Vorstand
8.1. Der Vorstand besteht zumindest aus dem Präsidenten, dem ersten Vizepräsidenten, dem zweiten Vizepräsidenten, dem Schriftführer sowie dem Kassier, wobei der Schriftführer und der Kassier gleichzeitig (erster oder zweiter) Vizepräsidenten sein können.
8.2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, anstelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein anderes wählbares Vereinsmitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächst folgenden Vereinsversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist das älteste Vereinsmitglied berechtigt, eine ausserordentliche Vereinsversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
8.3. Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur nach Ablauf seiner Amtsdauer stattfindenden Vereinsversammlung, anlässlich welcher der neue Vorstand bestellt wird, im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.
8.4. Der Vorstand bestimmt eigenständig darüber, welche Vorstandsmitglieder welche Vorstandspositionen bekleiden.
8.5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die durch diese Statuten nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines.
8.6. Der Verein wird durch den Präsidenten, in Verhinderung des Präsidenten durch einen der Vizepräsidenten, sowie jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied nach aussen vertreten.
8.7. Beschlussfassungen des Vorstandes erfolgen in Vorstandssitzungen oder bei Einstimmigkeit im Zirkularwege.
8.8. Jedes Vorstandsmitglied kann eine Vorstandssitzung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Mitglieder, die an der Teilnahme an einer Vorstandssitzung verhindert sind oder sich früher entfernen, können ein anders Vorstandsmitglied berechtigen, ihr Beratungs- und Stimmrecht auszuüben.
8.9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bekleidet ein Vorstandsmitglied mehrere Vorstandspositionen, ist dieses nur einmal stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
8.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Vereinsversammlung, zu richten. Der Rücktritt wird mit Zugang der Rücktrittserklärung wirksam.
8.11. Der Präsident führt den Vorsitz in der Vereinsversammlung und im Vorstand. Bei Verhinderung des Präsidenten tritt der erste Vizepräsident, bei Verhinderung des ersten Vizepräsidenten der zweite Vizepräsident, an dessen Stelle. Der Schriftführer führt die Protokolle der Vereinsversammlung und des Vorstands. Der Kassier ist für die ordnungsgemässe Geldgebarung sowie die Buchführung des Vereins verantwortlich. Im Fall der Verhinderung des Schriftführers tritt an dessen Stelle der Kassier; im Fall der Verhinderung des Kassiers tritt an dessen Stelle der Schriftführer.
Artikel 9 Auflösung des Vereins
9.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Vereinsversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
9.2. Die Vereinsversammlung hat auch – wenn Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschliessen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen.
9.3. Sofern die Vereinsversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Präsident und der Kassier die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
9.4. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an eine gemeinnützige Organisation, welche sich für Menschenrechte – insbesondere im Zusammenhang mit Strafverteidigung – einsetzt und nach Möglichkeit einen Liechtenstein-Bezug aufweist. In diesem Sinne haben die Liquidatoren eine entsprechende Entscheidung zu fällen.
Artikel 10 Schlussbestimmungen
10.1. Sämtliche Mitteilungen, Erklärungen, Anträge und ähnliches an und von die Vereins- und Vorstandsmitglieder erfolgen per Brief, Fax oder E-Mail, sofern dies in diesen Statuten oder gesetzlich nicht zwingend anders vorgesehen ist. Dazu hat jedes Vereinsmitglied am Beginn der Vereinsmitgliedschaft eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. An diese wird solange gültig zugestellt, bis vom jeweiligen Mitglied eine neue E-Mail-Adresse bekannt gegeben wird. Bekanntmachungen an Dritte können in jeder gesetzlich zulässigen Form erfolgen.
10.2. Die in diesen Statuten verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermassen.
Beitritt
Kontakt / Impressum
Vereinigung Liechtensteinischer Strafverteidiger
Landstrasse 151, 9494 Schaan
T +423 237 57 66, E office@strafverteidiger-vereinigung.li
W strafverteidiger-vereinigung.li